Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV 1)
Leistungsbeschreibung
Der Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) erzeugt zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, die in der Regel getrennt voneinander auftreten. Bevorzugt nisten sich die Virusstämme in den Respiratinstrakt (IBR=Infektiöse Bovine Rhinotracheitis) und in den Genitaltrakt (IPV=Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) bei weiblichen Rindern und IBP=Infektiöse Balanoposthitis beim Bullen ein. Ein infiziertes Tier bleibt lebenslang Virusträger.
Nach fast 20 Jahren staatlicher Bekämpfung gilt Rheinland-Pfalz jetzt als frei von der Tierseuche „Rinder-Herpesvirus“ (Bovines Herpes Virus = BHV1). Die Europäische Union hat dies mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1101 vom 5. Juli 2016 bestätigt. Der Beschluss tritt nun für Deutschland in Kraft.
Die Landwirte sollten nun allerdings auch darauf achten, nur Rinder mit korrekter und vollständiger BHV1-Gesundheitsbescheinigung zuzukaufen, um den eigenen Status nicht zu gefährden. Derzeit noch nicht frei von Rinderherpes sind die an Rheinland-Pfalz angrenzenden Länder Frankreich, Luxemburg und Belgien sowie die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen.
Das Rinderherpes-Virus kann große tiergesundheitliche und wirtschaftliche Schäden anrichten. Bei Rindern verursachte es akute und hochansteckende Entzündungen der Atemwege. Auch Fehlgeburten und Infektionen der Fortpflanzungsorgane treten auf. Menschen können sich nicht anstecken.
Mit der Anerkennung als BHV1-freies Gebiet wird für die rheinland-pfälzischen Rinderhalter der Handel mit anderen bereits BHV1-freien Regionen erleichtert. Als "BHV1-frei" gelten Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und in Italien die Regionen Bozen und Aostatal. In Deutschland sind neben Rheinland-Pfalz die meisten Bundesländer nach Art. 10 anerkannt BHV1-frei. Nur Schleswig-Holstein, Hamburg und die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen haben diesen Status noch nicht erreicht. Auch unsere Nachbarländer Belgien, Luxemburg und Frankreich sind ebenso wie die Niederlande nicht BHV1-frei. Infolge des Impfverbots haben fast alle Rinderbestände in Rheinland-Pfalz keinen Impfschutz gegen BHV1 mehr und sind für eine Neuinfektion besonders empfänglich. Daher sind beim Handel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
Für Quarantäne und Isoliereinrichtungen sorgen
Rinder aus nicht-BHV1-freien Regionen, dürfen nur unter folgenden Bedingungen in einen Tierbestand in BHV1-freien Regionen verbracht werden (gilt auch für zeitweiliges Verlassen einer BHV1-freien Region, z. B. Auktionen, Behandlungen, Ausstellungen):
30 Tage Quarantäne in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtungwährend der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen des letzten Tieres mit negativem Ergebnis auf BHV1 (gB-negativ) zu untersuchen; zusätzlich wird eine freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstellung empfohlen, da bei einem positiven Ergebnis bei auch nur einem Tier die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf jedes nach Rheinland-Pfalz zu verbringende Rind nicht gegen BHV1 geimpft sein, im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine Krankheitsanzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein.
Weitere Informationen enthält ein Merkblatt des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz.
BHV1-Freiheitsbescheinigung
Gemäß der BHV1-Verordnung dürfen Rinder in einen Bestand nur eingestellt werden oder einen Bestand nur verlassen, wenn die Maßgaben, wie sie im Merkblatt BHV1 aufgeführt sind, erfüllt werden.
Das Merkblatt BHV1 sowie die Anträge auf Ausstellung einer BHV1-Freiheitsbescheinigung (Bestand und Einzeltier) erhalten Sie in den nachfolgenden Dokumenten.
BHV1-Proben, die von Tierärzten an private, nicht akkreditierte, Labore versandt wurden, werden für den Statuserhalt grundsätzlich nicht anerkannt. Proben sollten grundsätzlich an das Landesuntersuchungsamt in Koblenz gesandt werden. (Landesuntersuchungsamt, Institut für Tierseuchendiagnostik, Blücherstr. 34, 56073 Koblenz; Tel. 0261/9149-327 (Labor), -599 (Zentrale), Fax 0261/9149-55574, E-Mail poststelle.itsd@lua.rlp.de). Tierhaltern werden auch im Rahmen der Beihilfe der Tierseuchenkasse nur die Untersuchungskosten erstattet, die im Landesuntersuchungsamt erfolgt sind und für die ein hierfür vorgesehener, elektronisch erstellter Untersuchungsantrag aus HIT beigefügt ist.

