Tierarzneimittel verabreichen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Produzent tierischer Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eiern sind, müssen Sie die Bestimmungen nach dem  Arzneimittelgesetz erfüllen. Demnach gelten für die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel diverse Bestimmungen, die Sie im Umgang mit Tieren bzw. Tierwohl einhalten müssen Darunter fällt zudem eine Mitteilung pro Halbjahr über die antibakteriell eingesetzten Medikamente an die zuständigen Behörde.

    Vorsicht: Tierimpfstoffe fallen unter das Tierseuchenrecht und nicht unter das Arzneimittelgesetz.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Vulkaneifel

    Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

    Seit dem 01.01.2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Hieraus ergeben sich notwendige Anpassungen in Bezug auf das Antibiotika-Monitoring.

    Die bisher bestehende Meldepflicht wird nun zwischen TierhalterInnen und TierärztInnen aufgeteilt. Während sich die TierhalterInnen für die halbjährliche Mitteilung über die Tierhaltungen in der HIT Datenbank verantwortlich zeigen, obliegt den TierärztInnen die Eingabe des Antibiotika-Einsatzes.

    1. Meldepflichtige Betriebe:

    Meldepflichtig sind alle berufs- und gewerbsmäßigen Tierhalter, die Rinder, Schweine, Hühner oder Puten halten und nachfolgende Untergrenzen überschreiten:

     NutzungsartUntergrenze
     Milchrinder, ab der 1. Abkalbung25
     zugekaufte Kälber, ab Einstallung bis zum Alter von 12 Monaten

    25

     Saugferkel (ab 85 Zuchtsauen)alle

     Ferkel, ab Absetzen vom Muttertier bis Erreichen von 30 kg

    250
     Mastschweine, über 30 kg250
     Zuchtschweine (Sauen und Eber), ab Einstallung zur Ferkelerzeugung85
     Masthühner, ab Schlüpfen10.000
     Legehennen (Konsumeier), ab Einstallung im Legebetrieb4.000
     Junghennen (Konsumeier), ab Schlüpfen bis Einstallung im Legebetrieb1.000

     Mastputen, ab Schlüpfen

    1.000

    Unter nachfolgendem Link finden TierhalterInnen hilfreiche Informationen und Anleitungen zur Eingabe:

    https://www.lkv-rlp-saar.de

    Die Angaben befinden sich unter dem Unterpunkt: Änderungen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

    Geplant ist in den nächsten Jahren die Erweiterung der zu meldenden Tierarten

    Jahr Tierart
     ab 2025Hunde und Katzen
     ab 2026alle anderen lebensmittelliefernden Tiere (Geflügel, Schaf, Ziege, Pferd, etc.)
     ab 2029 sonstige Tiere

    Daraus ergeben sich viele neue Änderungen, die in den Alltagsbetrieb eingearbeitet werden müssen.


    Tierimpfstoffe

    Grundsätzlich dürfen Tiere nur direkt durch die behandelnde Tierärztin / den behandelnden Tierarzt geimpft werden. Nur in Ausnahmefällen ist es unter bestimmen Voraussetzungen zulässig, dass Tierärztinnen / Tierärzte Tierimpfstoffe an TierhalterInnen oder von diesen beauftrage Personen (ImpfhelferInnen) abgeben.

    Weitere Informationen finden Sie in den u.a.  Dokumenten.

  • Voraussetzungen

    Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen gemäß der Gesetzesgrundlage lediglich den erkrankten Tieren nach Rücksprache mit einem Tierarzt und in der festgelegten Behandlungsmethode verabreicht werden.

    Nicht verschreibungspflichte Tierarznei dürfen Sie hingegen einsetzen, wenn:

    • das Medikament für den entsprechenden Anwendungsbereich zugelassen ist
    • für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten Gültigkeit hat
    • diese einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Mitteilung über die im letzten halben Jahre eingesetzten antibakteriell wirksamen Stoffe sind nachfolgende Angaben beizufügen:

    • Eingesetztes Arzneimittel
    • Anzahl und Art der behandelten Tiere
    • Anzahl der Behandlungstage
    • Angewendete Menge der antibakteriell wirksamen Medikamente
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen über den Zusammenhang von Lebensmitteln und Tierarzneimitteln finden Sie zudem auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz.

  • Kurztext

    Die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung und Einfuhr von Tierarzneimitteln unterliegen gesetzlichen Bestimmungen.

  • Typisierung

    2/3

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.

Zuständige Abteilungen