Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.
Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Verfahrensablauf
Kein Antrag notwendig
Voraussetzungen
Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Möglichkeit der Befreiung:
Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.
- 2. Möglichkeit:
Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenfrei
Rechtsgrundlage
§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) „Befreiung von der Erlaubnispflicht“
Kurztext
Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG
- 1. Möglichkeit:
Eine Erlaubnis für die gleichen Tatbestände liegt nach dem Waffengesetz vor
- 2.Möglichkeit:
Personen, die explosionsgefährliche Stoffe einführen, ausführen durchführen oder verbringen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben
Die Befreiung wird nicht schriftlich erteilt. Sie erfolgt per Gesetz.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung in Rheinland-Pfalz
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung in Rheinland-Pfalz
Typisierung
2/3Status Bibliothekseintrag
5Status Katalogeintrag
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