Trinkwasserüberwachung und Badewasserüberwachung

  • Leistungsbeschreibung

    Trinkwasserüberwachung

    Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hat dem Inhaber von Wasserversorgungsanlagen – auch von privaten Trinkwasserbrunnen und öffentlichen Hausinstallationen – eine Reihe von Pflichten (u.a. Anzeige- und Meldepflichten für den Fall der Inbetriebnahme oder Stilllegung oder beanstandeter Wasserbefund u.v.m.) auferlegt.

    Das Gesundheitsamt überwacht die Trinkwasserqualität und beobachtet die Einflüsse auf die Grund- und Trinkwasserbeschaffenheit aus der Umwelt und berät ferner in allen Angelegenheiten der Trinkwasserhygiene:

    • Trinkwasserbeschaffenheit
    • Private Hausinstallationen
    • Öffentliche Hausinstallationen
    • Beratung der Hauseigentümer
    • Brunnen und Kleinanlagen
    • Öffentliche Veranstaltungen (nicht ortsfeste Versorgungsanlagen)
    • Nachgehen von Beschwerden / beanstandeten Trinkwasserbefunden, Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, gesundheitsbehördliche Anordnungen
    • Beratung zu Nicht-Trinkwasseranlagen (Regenwassernutzungsanlagen)

    Badewasserüberwachung

    Über Badewasser können Krankheiten (z. B. Ohr-, Haut-, Darmerkrankungen) übertragen werden.

    Der Nutzer von Frei- und Hallenbädern sowie von natürlichen Badeseen (Maare) erwartet neben der einwandfreien Wasserbeschaffenheit auch hygienisch einwandfreie Verhältnisse im gesamten Betrieb.

    Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Hygiene aller Frei- und Hallenbäder sowie der Badeseen und berät sowohl Betreiber als auch Nutzer.

  • Anträge / Formulare