Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung des Landkreises Vulkaneifel über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes "Mühlensteinabbaurevier an Scharteberg und Hinterweiler Köpfchen"

Der Landkreis Vulkaneifel beabsichtigt als Untere Denkmalschutzbehörde aufgrund des § 22 i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, eine Rechtsverordnung über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Mühlsteinabbaurevier an Scharteberg und Hinterweiler Köpfchen“ zu erlassen. 

Das Grabungsschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Kirchweiler die Flurstücke Flur 2, Flurstücke 1/3, 6/11, 8; Flur 13, Flurstück 29 und Flur 14, Flurstücke 1, 11, 12, 25, 27/1 und in der Gemarkung Steinborn die Flurstücke Flur 15, Flurstücke 54/1, 56/1, 57/1. 

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 DSchG ist der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörige Flurkarte, in dem das Grabungsschutzgebiet umrandet dargestellt ist, für die Dauer eines Monates zur Einsicht öffentlich auszulegen. 

Ein erster Entwurf lag bereits im Zeitraum vom 17.11.2025 bis einschließlich 16.12.2025 zur Einsicht aus. Inhaltliche Änderungen im Entwurf der Rechtsverordnung erfordern eine erneute öffentliche Auslegung.

Die Unterlagen liegen daher in der Zeit vom 13.04.2026 bis einschließlich 12.05.2026 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Daun, Leopoldstr. 29, 54550 Daun, Zimmer-Nr. 314, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr) öffentlich aus. Zusätzlich ist der Entwurf der Rechtsverordnung im Bürgerbüro der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr) einsehbar. 

Darüber hinaus sind die Unterlagen während des Auslegungszeitraums auf der Homepage der Kreisverwaltung Vulkaneifel abrufbar. 

Bedenken und Anregungen können von jedem, dessen Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, sowie den nach § 28 DSchG anerkannten Denkmalpflegeorganisationen schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstr. 29, 54550 Daun, oder bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Außenstelle: Freiherr-vom-Stein-Straße 15a, 54550 Daun, vorgebracht werden.

Daun, den 27.03.2026

Kreisverwaltung Vulkaneifel 

gez. Julia Gieseking Landrätin