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LANDKREIS VULKANEIFEL
Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Grundstücken, die
Norm-, Umleer- oder Absetzkippercontainer zur Entsorgung des Abfalls zur
Beseitigung benutzen, beträgt 63,00 € je 120-l-Bioabfallbehälter bei 14-täglicher
Abfuhr des Bioabfalls. Bei ganzjähriger wöchentlicher Abfuhr des Bioabfalls
beträgt die Jahresgebühr 103,00 € je 120-l-Bioabfallbehälter, bei wöchentlicher
Abfuhr des Bioabfalls in den Monaten April bis September beträgt die
Jahresgebühr 76,50 € je 120-l-Bioabfallbehälter.
(9) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht
ständig bewohnte Grundstücke wird die Jahresgebühr für einen
Zweipersonenhaushalt in Höhe von 154,00 € berechnet. Für die nach § 41 Absatz
4 der Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr
108,00 €.
(10)Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren
Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe
des § 27 erhoben. Mehrkosten können zusätzlich entsprechend dem tatsächlichen
Aufwand berechnet werden.
(11)Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen
werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch
Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.
(12)Die Gebühr für die Abfallentsorgung mit Absetzcontainern beträgt:
Sammelpreis je Leerung eines Eigenbehälters des Anschlussnehmers inkl.
Transport und Zurückstellen von Wechselbehältern bei:
7.000 l Wechselbehälter
= 101,00 € je Leerung
10.000 l Wechselbehälter
= 104,00 € je Leerung
15.000 l Wechselbehälter
= 220,00 € je Leerung
20.000 l Wechselbehälter
= 220,00 € je Leerung
36.000 l Wechselbehälter
= 220,00 € je Leerung
Gestellungs- und Sammelpreis für die einmalige Nutzung von Wechselbehältern
mit einer Standzeit von 1 bis 7 Kalendertagen inkl. An- und Abtransport bei:
7.000 l Wechselbehälter
= 149,00 € je Wechselbehälter
10.000 l Wechselbehälter
= 152,00 € je Wechselbehälter
Sammlung inkl. Behältergestellung bei mehrmaliger Nutzung und/oder mehr als 7
Kalendertage Standzeit:
Gestellungspreis für Wechselbehälter je angefangene Woche bei:
7.000 l Wechselbehälter
= 2,80 € je Woche
10.000 l Wechselbehälter
= 2,80 € je Woche
Sammelpreis je Leerung bzw. Behälterwechsel inkl. An- und Abtransport bei:
7.000 l Wechselbehälter
= 149,00 € je Leerung bzw. Wechsel
10.000 l Wechselbehälter
= 152,00 € je Leerung bzw. Wechsel
5.
§ 27 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen
§ 27 erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung, die durch den Abfallbesitzer
selbst, durch von ihm beauftragte Dritte oder durch vom A.R.T. beauftragte Dritte
zulässigerweise zur Abfallumladestation Walsdorf des A.R.T. angeliefert werden,
wird eine Gebühr von 110,00 € pro Mg erhoben. Die Annahmegebühr für
gemischte Wertstoffe, wenn sie als solche deklariert und angenommen werden,
beträgt 110,00 € pro Mg. Hierunter fallen insbesondere Silofolien, Holz (außer A
IV-Holz), FE-Metalle und Aluminium, Kunststoffe.
Bei allen Anlieferungen bis zu einem Nettogewicht von einschließlich 200 kg wird
eine Pauschalgebühr in Höhe von 12,00 € je Anlieferung erhoben. Maßgebend für
die Gebührenerhebung ist das auf der Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation
ermittelte Nettogewicht. Beim Ausfall der Wiegeeinrichtung (z. B. technischer
Defekt, höhere Gewalt) wird eine Gebühr von 22,00 € pro m³ erhoben. Legt der
Anlieferer in diesen Fällen jedoch eine Wiegebestätigung einer anderen
Einrichtung vor, wird diese der Gebührenerhebung zugrunde gelegt. Bei
Fremdverwiegungen auf der öffentlichen Fahrzeugwaage der Abfallumladestation
wird je Wiegevorgang eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Erst- und Zweitwägung
zählen hierbei als ein Vorgang.
Für die Entgegennahme von Altreifen werden folgende Gebühren je Altreifen
erhoben:
Mopedreifen
=
1,20 €
Motorrad- und PKW-Reifen ohne Felge =
2,50 €
Motorrad- und PKW-Reifen mit Felge
=
5,00 €
(2) Soweit die Beseitigung angelieferter Abfälle Mehrkosten verursacht, werden zu
den Gebühren Zuschläge in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes
berechnet. Sonderregelungen bei der Anlieferung zu anderen
Abfallentsorgungsanlagen bleiben hiervon unberührt.
ARTIKEL 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
54290 Trier, den 07.12.2016
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier
Der Verbandsvorsteher
Gregor Eibes
Landrat