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Seite 10

LANDKREIS VULKANEIFEL

Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Grundstücken, die

Norm-, Umleer- oder Absetzkippercontainer zur Entsorgung des Abfalls zur

Beseitigung benutzen, beträgt 63,00 € je 120-l-Bioabfallbehälter bei 14-täglicher

Abfuhr des Bioabfalls. Bei ganzjähriger wöchentlicher Abfuhr des Bioabfalls

beträgt die Jahresgebühr 103,00 € je 120-l-Bioabfallbehälter, bei wöchentlicher

Abfuhr des Bioabfalls in den Monaten April bis September beträgt die

Jahresgebühr 76,50 € je 120-l-Bioabfallbehälter.

(9) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht

ständig bewohnte Grundstücke wird die Jahresgebühr für einen

Zweipersonenhaushalt in Höhe von 154,00 € berechnet. Für die nach § 41 Absatz

4 der Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr

108,00 €.

(10)Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren

Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe

des § 27 erhoben. Mehrkosten können zusätzlich entsprechend dem tatsächlichen

Aufwand berechnet werden.

(11)Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen

werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch

Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.

(12)Die Gebühr für die Abfallentsorgung mit Absetzcontainern beträgt:

Sammelpreis je Leerung eines Eigenbehälters des Anschlussnehmers inkl.

Transport und Zurückstellen von Wechselbehältern bei:

7.000 l Wechselbehälter

= 101,00 € je Leerung

10.000 l Wechselbehälter

= 104,00 € je Leerung

15.000 l Wechselbehälter

= 220,00 € je Leerung

20.000 l Wechselbehälter

= 220,00 € je Leerung

36.000 l Wechselbehälter

= 220,00 € je Leerung

Gestellungs- und Sammelpreis für die einmalige Nutzung von Wechselbehältern

mit einer Standzeit von 1 bis 7 Kalendertagen inkl. An- und Abtransport bei:

7.000 l Wechselbehälter

= 149,00 € je Wechselbehälter

10.000 l Wechselbehälter

= 152,00 € je Wechselbehälter

Sammlung inkl. Behältergestellung bei mehrmaliger Nutzung und/oder mehr als 7

Kalendertage Standzeit:

Gestellungspreis für Wechselbehälter je angefangene Woche bei:

7.000 l Wechselbehälter

= 2,80 € je Woche

10.000 l Wechselbehälter

= 2,80 € je Woche

Sammelpreis je Leerung bzw. Behälterwechsel inkl. An- und Abtransport bei:

7.000 l Wechselbehälter

= 149,00 € je Leerung bzw. Wechsel

10.000 l Wechselbehälter

= 152,00 € je Leerung bzw. Wechsel

5.

§ 27 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen

§ 27 erhält folgende neue Fassung:

(1) Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung, die durch den Abfallbesitzer

selbst, durch von ihm beauftragte Dritte oder durch vom A.R.T. beauftragte Dritte

zulässigerweise zur Abfallumladestation Walsdorf des A.R.T. angeliefert werden,

wird eine Gebühr von 110,00 € pro Mg erhoben. Die Annahmegebühr für

gemischte Wertstoffe, wenn sie als solche deklariert und angenommen werden,

beträgt 110,00 € pro Mg. Hierunter fallen insbesondere Silofolien, Holz (außer A

IV-Holz), FE-Metalle und Aluminium, Kunststoffe.

Bei allen Anlieferungen bis zu einem Nettogewicht von einschließlich 200 kg wird

eine Pauschalgebühr in Höhe von 12,00 € je Anlieferung erhoben. Maßgebend für

die Gebührenerhebung ist das auf der Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation

ermittelte Nettogewicht. Beim Ausfall der Wiegeeinrichtung (z. B. technischer

Defekt, höhere Gewalt) wird eine Gebühr von 22,00 € pro m³ erhoben. Legt der

Anlieferer in diesen Fällen jedoch eine Wiegebestätigung einer anderen

Einrichtung vor, wird diese der Gebührenerhebung zugrunde gelegt. Bei

Fremdverwiegungen auf der öffentlichen Fahrzeugwaage der Abfallumladestation

wird je Wiegevorgang eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Erst- und Zweitwägung

zählen hierbei als ein Vorgang.

Für die Entgegennahme von Altreifen werden folgende Gebühren je Altreifen

erhoben:

Mopedreifen

=

1,20 €

Motorrad- und PKW-Reifen ohne Felge =

2,50 €

Motorrad- und PKW-Reifen mit Felge

=

5,00 €

(2) Soweit die Beseitigung angelieferter Abfälle Mehrkosten verursacht, werden zu

den Gebühren Zuschläge in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes

berechnet. Sonderregelungen bei der Anlieferung zu anderen

Abfallentsorgungsanlagen bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

54290 Trier, den 07.12.2016

Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier

Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier

Der Verbandsvorsteher

Gregor Eibes

Landrat