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Seite 6

LANDKREIS VULKANEIFEL

ständig bewohnten Grundstücken (z. B. Wochenendhäuser, Ferienwohnungen), wird

der Gefäßraum für einen 2-Personenhaushalt zugrunde gelegt. Für diese

Grundstücke kann auch die Benutzung von zum einmaligen Gebrauch bestimmten

Restabfallsäcken mit einem Volumen von 70 l und der Aufschrift „Amtlicher

Abfallsack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier – Landkreis

Vulkaneifel“ und Bioabfallsäcken mit einem Volumen von 60 l zugelassen werden.

Für Ferienwohnungen auf nicht ständig bewohnten Grundstücken werden für je vier

angefangene Wohnungen jeweils ein Restabfall- und ein Bioabfallbehältnis zur

Verfügung gestellt.

11.

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

Der in § 48 Absatz 1 Nr. 12 benannte „§ 13 Absatz 8“ wird ersetzt durch „§ 14

Absatz 6“.

ARTIKEL 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

54290 Trier, den 07.12.2016

Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier

Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier

Der Verbandsvorsteher

Gregor Eibes

Landrat

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung

von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der

Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von

Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder

Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der

in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

2. Satzung

zur Änderung der Satzung

über die

Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung

vom 17. Dezember 2015

(Gebührensatzung)

Die Verbandsversammlung hat aufgrund

des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rheinland-

Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412),

des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) und

des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar

1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015

(GVBl. S. 477),

der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni

1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015

(GVBl. S. 472)

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) für

Rheinland-Pfalz vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471),

am 07.12.2016 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt

gemacht wird: