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LANDKREIS VULKANEIFEL
ständig bewohnten Grundstücken (z. B. Wochenendhäuser, Ferienwohnungen), wird
der Gefäßraum für einen 2-Personenhaushalt zugrunde gelegt. Für diese
Grundstücke kann auch die Benutzung von zum einmaligen Gebrauch bestimmten
Restabfallsäcken mit einem Volumen von 70 l und der Aufschrift „Amtlicher
Abfallsack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier – Landkreis
Vulkaneifel“ und Bioabfallsäcken mit einem Volumen von 60 l zugelassen werden.
Für Ferienwohnungen auf nicht ständig bewohnten Grundstücken werden für je vier
angefangene Wohnungen jeweils ein Restabfall- und ein Bioabfallbehältnis zur
Verfügung gestellt.
11.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
Der in § 48 Absatz 1 Nr. 12 benannte „§ 13 Absatz 8“ wird ersetzt durch „§ 14
Absatz 6“.
ARTIKEL 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
54290 Trier, den 07.12.2016
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier
Der Verbandsvorsteher
Gregor Eibes
Landrat
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der
Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die
Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung
vom 17. Dezember 2015
(Gebührensatzung)
Die Verbandsversammlung hat aufgrund
des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rheinland-
Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412),
des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) und
des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar
1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015
(GVBl. S. 477),
der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni
1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015
(GVBl. S. 472)
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) für
Rheinland-Pfalz vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471),
am 07.12.2016 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt
gemacht wird: