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LANDKREIS VULKANEIFEL
1. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die
Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den
Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-
Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband
Abfallwirtschaft Region Trier
(A.R.T.)
vom 17. Dezember 2015
(Abfallsatzung)
Die Verbandsversammlung hat aufgrund
der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.
S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBL. S.
477),
des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013
(GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl.
S. 471),
des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar
1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015
(GVBl. S. 477),
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.
212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569) und
der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) und
der darauf beruhenden Verordnungen,
des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982
(GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2015
(GVBl. S. 412)
und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-
ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40)
am 07.12.2016 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt
gemacht wird:
ARTIKEL 1
Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:
1.
§ 6 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
Der in Absatz 1 Satz 2 benannte „§ 9 Absatz 4“ wird ersetzt durch „§ 14 Absatz 1“.
2.
§ 25 Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen sowie Elektro(nik)geräten
§25 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung:
Die Abfuhr von Grünabfällen (Äste, Baumschnitt, Gras, Heckenschnitt, Laub u.a.)
aus Haushalten/Hausgärten in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 3 m³ erfolgt
zwei-wöchentlich auf Abruf, wenn das Anwesen an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossen ist. Der Grünabfall ist entsprechend gebündelt – Draht ist nicht
zulässig – oder in sonstigen Behältnissen gefährdungsfrei (d. h. ohne
Verletzungsgefahr durch das Aufladen der Behältnisse) auf dem Bürgersteig am
Abfuhrtag bereitzustellen. Die Äste dürfen einen Durchmesser von höchstens 5 cm
haben und nicht länger als 1 m sein. Das Gewicht der Einzelgebinde darf 20 kg nicht
überschreiten, so dass es von einer Person verladen werden kann. Baumstümpfe mit
Wurzeln werden nicht angenommen. Die Anmeldung muss für jedes an die
öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern mit mindestens zwei-
wöchentlicher Entleerung im Sinne des § 7 Abs. 1 a) und b) der Gebührensatzung
des A.R.T. angeschlossene Anwesen gesondert erfolgen.
3.
§ 26 Begriffsbestimmungen im Landkreis Bernkastel-Wittlich
§ 26 erhält folgende neue Fassung:
(1) Zugelassene Abfallbehälter für Restabfall im Sinne dieser Satzung sind:
1) Restabfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen,
2) Restabfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen,
3) Restabfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen,
4) Restabfallbehälter mit 1.100 l Fassungsvermögen,
5) Restabfallsäcke mit ca. 70 l Fassungsvermögen zum einmaligen Gebrauch
mit der Aufschrift „Amtlicher Abfallsack des Zweckverbandes Region Trier –
Landkreis Bernkastel-Wittlich“.
6) Abfallbehälter mit blauem Deckel (Papiertonne) mit 240 l und 1.100 l,
7) zum einmaligen Gebrauch bestimmte 120 l-Säcke für Papier, Pappe, Karton
(PPK) mit der Aufschrift „Amtlicher Papiersack des Zweckverbandes
Abfallwirtschaft Region Trier – Landkreis Bernkastel-Wittlich
(2) Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind alle in Absatz 1 genannten
Abfallbehälter mit Ausnahme der Restabfallsäcke und der Papiersäcke.