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Seite 5

LANDKREIS VULKANEIFEL

4.

§ 28 Sonderregelung zu § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter

4.1

§ 28 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) zu Absatz 3: Auf bewohnten Grundstücken

1. mit bis zu 2 Personen ist mindestens 80 l Restabfall-Behältervolumen

vorzuhalten

2. mit bis zu 5 Personen ist mindestens 120 l Restabfall-Behältervolumen

vorzuhalten

3. mit bis zu 8 Personen ist mindestens 240 l Restabfall-Behältervolumen

vorzuhalten

4. mit mehr als 8 Personen errechnet sich das Restabfall-Behältervolumen mit 30

l pro Person.

5. Für Abfälle zur Verwertung (Papier, Pappe, Karton) sind Abfallbehälter

entsprechend der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen

Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten, mindestens jedoch Abfallbehälter

mit 240 l Volumen.

4.2

In § 28 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) zu Absatz 5: Alle über das Volumen nach Abs. 1 hinaus gewünschten

Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton sind kostenpflichtig und werden auf

entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt.

4.3

In § 28 werden die Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und 4.

4.4

In § 28 entfällt der bisherige Absatz 4.

5.

§ 29 Sonderregelung zu § 14 Sammeln und Transport

§ 29 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

Die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) und die Amtlichen

Abfallsäcke für PPK werden im vierwöchentlichen Rhythmus entleert bzw.

abgefahren. Die Abfuhrtage werden bekannt gemacht. Der A.R.T. kann im Einzelfall

oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige

Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend. Muss der Zeitpunkt der

regelmäßigen Abfuhr aus besonderen Gründen verlegt werden, soll dies rechtzeitig

bekannt gemacht werden. Unterbleibt dies, können hieraus keine Ansprüche,

insbesondere Gebührenerstattungen, hergeleitet werden. Die Regelungen des § 14

Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

6.

§ 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen

6.1

§ 30 erhält in der Überschrift folgende neue Fassung:

§ 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen sowie Elektro(nik)geräten

6.2

§ 30 erhält folgende neue Fassung:

(1) Sperrige Abfälle in haushaltsüblichen Mengen von bis maximal 5 m³, die

infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in

die zugelassenen Abfallbehälter aufgenommen werden können oder das

Entleeren erschweren sowie Elektro(nik)geräte werden im Landkreis

Bernkastel-Wittlich monatlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die

öffentliche Abfallentsorgung im Sinne des § 11 der Gebührensatzung des

A.R.T. angeschlossen ist. Ein Anspruch auf den nächsten Termin besteht nicht.

(2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr sechs kostenlose Abholaufträge zur Verfügung.

(3) Soweit sperrige Abfälle durch den A.R.T. nicht abgefahren werden, hat der

Abfallbesitzer diese zu entsorgen.

(4) Altholz und Elektro(nik)geräte sind getrennt bereitzustellen. Der A.R.T. kann

verlangen, dass verwertbare sperrige Abfälle getrennt nach Wertstoffarten

bereitzustellen sind.

(5) Von der Abfuhr ausgenommen sind:

a) Haushaltsauflösungen

b) Abfälle, die aufgrund ihrer Einzelgröße (Höchstbreite 1,50 m) oder ihres

Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verladen werden können.

Das gleiche gilt, wenn Abfälle bereitgestellt werden, die in die für das

Grundstück vorgehaltenen Abfallbehälter verfüllt werden können und

Bauabfälle jeder Art.

Gewerbliche genutzte Geräte wie z. B. Kühltheken u.a. werden nicht vom

A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen.

(6) Die sperrigen Abfälle sowie alle anderen Abfälle im Sinne des § 30 sind so

bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt

werden können. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Müllwerker während

des Beladens und des Zerdrückens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind.

Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bürgersteig bzw. Straße von dem

letzten Abfallbesitzer zu reinigen.

(7) Abzuholende sperrige Abfälle und Elektro(nik)geräte sind beim A.R.T. zur

Entsorgung anzumelden. Für die Abfuhr sperriger Abfälle und von

Elektro(nik)geräten gelten die Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 des § 14 entsprechend.

7.

§ 35 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter

In § 35 Absatz 2 wird der Begriff „Landkreis“ durch „A.R.T. ersetzt.

8.

§ 39 Sonderregelung zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Umfang der Verwertungs- und

Beseitigungspflicht

In § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird der Begriff „Landkreis“ durch „A.R.T.“

ersetzt.

9.

§ 41 Sonderregelung zu § 8 Ausnahmen von Überlassungspflichten

In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Begriffe „die Kreisverwaltung“ durch „den

A.R.T. ersetzt.

Der in § 41 Absatz 4 Satz 5 benannte „§ 12“ wird ersetzt durch „§ 26“.

10.

§ 44 Ergänzung zu § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter

§ 44 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:

Bei sonstigen bebauten und zum Aufenthalt von Personen bestimmten, aber nicht