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LANDKREIS VULKANEIFEL
4.
§ 28 Sonderregelung zu § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter
4.1
§ 28 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) zu Absatz 3: Auf bewohnten Grundstücken
1. mit bis zu 2 Personen ist mindestens 80 l Restabfall-Behältervolumen
vorzuhalten
2. mit bis zu 5 Personen ist mindestens 120 l Restabfall-Behältervolumen
vorzuhalten
3. mit bis zu 8 Personen ist mindestens 240 l Restabfall-Behältervolumen
vorzuhalten
4. mit mehr als 8 Personen errechnet sich das Restabfall-Behältervolumen mit 30
l pro Person.
5. Für Abfälle zur Verwertung (Papier, Pappe, Karton) sind Abfallbehälter
entsprechend der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen
Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten, mindestens jedoch Abfallbehälter
mit 240 l Volumen.
4.2
In § 28 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) zu Absatz 5: Alle über das Volumen nach Abs. 1 hinaus gewünschten
Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton sind kostenpflichtig und werden auf
entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt.
4.3
In § 28 werden die Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und 4.
4.4
In § 28 entfällt der bisherige Absatz 4.
5.
§ 29 Sonderregelung zu § 14 Sammeln und Transport
§ 29 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
Die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) und die Amtlichen
Abfallsäcke für PPK werden im vierwöchentlichen Rhythmus entleert bzw.
abgefahren. Die Abfuhrtage werden bekannt gemacht. Der A.R.T. kann im Einzelfall
oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige
Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend. Muss der Zeitpunkt der
regelmäßigen Abfuhr aus besonderen Gründen verlegt werden, soll dies rechtzeitig
bekannt gemacht werden. Unterbleibt dies, können hieraus keine Ansprüche,
insbesondere Gebührenerstattungen, hergeleitet werden. Die Regelungen des § 14
Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
6.
§ 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen
6.1
§ 30 erhält in der Überschrift folgende neue Fassung:
§ 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen sowie Elektro(nik)geräten
6.2
§ 30 erhält folgende neue Fassung:
(1) Sperrige Abfälle in haushaltsüblichen Mengen von bis maximal 5 m³, die
infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in
die zugelassenen Abfallbehälter aufgenommen werden können oder das
Entleeren erschweren sowie Elektro(nik)geräte werden im Landkreis
Bernkastel-Wittlich monatlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die
öffentliche Abfallentsorgung im Sinne des § 11 der Gebührensatzung des
A.R.T. angeschlossen ist. Ein Anspruch auf den nächsten Termin besteht nicht.
(2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr sechs kostenlose Abholaufträge zur Verfügung.
(3) Soweit sperrige Abfälle durch den A.R.T. nicht abgefahren werden, hat der
Abfallbesitzer diese zu entsorgen.
(4) Altholz und Elektro(nik)geräte sind getrennt bereitzustellen. Der A.R.T. kann
verlangen, dass verwertbare sperrige Abfälle getrennt nach Wertstoffarten
bereitzustellen sind.
(5) Von der Abfuhr ausgenommen sind:
a) Haushaltsauflösungen
b) Abfälle, die aufgrund ihrer Einzelgröße (Höchstbreite 1,50 m) oder ihres
Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verladen werden können.
Das gleiche gilt, wenn Abfälle bereitgestellt werden, die in die für das
Grundstück vorgehaltenen Abfallbehälter verfüllt werden können und
Bauabfälle jeder Art.
Gewerbliche genutzte Geräte wie z. B. Kühltheken u.a. werden nicht vom
A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen.
(6) Die sperrigen Abfälle sowie alle anderen Abfälle im Sinne des § 30 sind so
bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt
werden können. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Müllwerker während
des Beladens und des Zerdrückens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind.
Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bürgersteig bzw. Straße von dem
letzten Abfallbesitzer zu reinigen.
(7) Abzuholende sperrige Abfälle und Elektro(nik)geräte sind beim A.R.T. zur
Entsorgung anzumelden. Für die Abfuhr sperriger Abfälle und von
Elektro(nik)geräten gelten die Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 des § 14 entsprechend.
7.
§ 35 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter
In § 35 Absatz 2 wird der Begriff „Landkreis“ durch „A.R.T. ersetzt.
8.
§ 39 Sonderregelung zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Umfang der Verwertungs- und
Beseitigungspflicht
In § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird der Begriff „Landkreis“ durch „A.R.T.“
ersetzt.
9.
§ 41 Sonderregelung zu § 8 Ausnahmen von Überlassungspflichten
In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Begriffe „die Kreisverwaltung“ durch „den
A.R.T. ersetzt.
Der in § 41 Absatz 4 Satz 5 benannte „§ 12“ wird ersetzt durch „§ 26“.
10.
§ 44 Ergänzung zu § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter
§ 44 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
Bei sonstigen bebauten und zum Aufenthalt von Personen bestimmten, aber nicht