

Seite 9
LANDKREIS VULKANEIFEL
6.
§ 26 Gebührensätze
§ 26 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der für Haushalte zugelassenen festen
Abfallbehälter beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls und bei 14-täglicher
Abfuhr des Bioabfalls je Haushalt im Sinne des § 5 Absatz 4 der Abfallsatzung bei
1-Personen-Haushalten
= 116,00 €
2-Personen-Haushalten
= 154,00 €
3-Personen-Haushalten
= 181,00 €
4-Personen-Haushalten
= 199,00 €
5- und mehr Personen-Haushalten = 223,00 €
Für die nach § 41Absatz 4 Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt
die Jahresgebühr bei
1-Personen-Haushalten
= 82,00 €
2-Personen-Haushalten
= 108,00 €
3-Personen-Haushalten
= 126,00 €
4-Personen-Haushalten
= 138,00 €
5- und mehr Personen-Haushalten = 159,00 €
Für die Veranlagung der Haushalte auf dem Grundstück wird die Zahl der
Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. September des
Vorjahres zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die sich
tatsächlich und nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten und zu
einem Haushalt gehören, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Auf
Antrag werden Haushaltsmitglieder, die sich nur an Wochenenden oder in den
Ferien auf dem Grundstück aufhalten, nicht mitgerechnet. Auf Antrag kann eine
Einzelperson von der Veranlagung als Ein-Personen-Haushalt befreit werden,
wenn mit einem anderen Haushalt auf dem gleichen Grundstück eine
Haushaltsgemeinschaft besteht und die Einzelperson von diesem Haushalt
d) Die Mindestgebühr für Direktanlieferungen
beträgt
5,00 €
e) Grünabfälle 2 m³ je Öffnungstag und
Privatanlieferern
kostenfrei
Über die bevorstehende Freimenge hinausgehende Mengen aus
Privathaushalten sowie bei Anlieferungen von gewerblichen Anlieferern
werden folgende Gebühren erhoben:
Baumstümpfe, Baumwurzeln
25,50 €/m³
Grünabfälle
24,00 €/Mg
6,00 €/lose m³
Für angelieferte Abfälle zur Verwertung (insbesondere Papier, Karton,
Kunststoffe, Altholz, Altreifen, Sperrabfall etc.) werden die jeweiligen
Kosten für die Containergestellung, den Weitertransport, der
Wiederverwertung sowie ein Gemeinkostenzuschlag berechnet. Die
Gebührensätze werden durch Aushang bekanntgegeben.
versorgt wird. Die Einzelperson wird bei der Veranlagung dem sie versorgenden
Haushalt hinzugerechnet.
(2) Die Jahresgebühr bei Inanspruchnahme von zusätzlichem Behältervolumen im
Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Abfallsatzung beträgt bei einem 240 l
Restabfallbehälter zusätzlich 68,00 € je Restabfallbehälter und bei einem 120 l
Bioabfallbehälter zusätzlich 63,00 € je Bioabfallbehälter.
(3) Die Entsorgung der sperrigen Abfälle, der Problemabfälle gemäß § 46 Absatz 1
Satz 1 der Abfallsatzung und der Garten- und Grünabfälle aus Haushaltungen sind
mit den Gebühren nach Absatz 1 abgegolten.
(4) Das Entgelt für die zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfall- und
Bioabfallsäcke im Sinne des § 40 Absatz 1 Ziffer 3 Abfallsatzung beträgt je
Restabfallsack 2,30 € und je Bioabfallsack 1,50 €. Es schließt die Gebühr für die
Entsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt.
In den Fällen des § 44 Absatz 4 der Abfallsatzung entfällt die Gebühr für den zum
einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfallsack.
(5) Der A.R.T. kann im Einzelfall mit Eigentümern bewohnter Grundstücke, deren
Haushalts- oder Personenzahl häufig wechseln, eine an der Durchschnittsbelegung
orientierte Pauschalgebühr auf der Grundlage von Absatz 1 vereinbaren.
(6) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der Abfälle, die nicht aus Haushalten
herrühren, beträgt bei monatlicher Abfuhr für einen 240-l-Restabfallbehälter und
einen Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung für beide Behälter 153,00 €.
Bei Eigenkompostierung auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme einer
Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 90,00 €.
(7) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Abfällen von gemischt genutzten
Grundstücken nach § 44 Absatz 2 der Abfallsatzung beträgt bei monatlicher
Abfuhr des Restabfalls in einem 240-l-Restabfallbehälter und bei 14-täglicher
Abfuhr des Bioabfalls in einem 120-l-Bioabfallbehälter 179,00 €. Bei
Eigenkompostierung auf gemischt genutzten Grundstücken ohne
Inanspruchnahme einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 114,00 €.
(8) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung im Umleercontainer
beträgt je Entleerung:
770 l Container
=
21,00 €
1.100 l Container
=
30,00 €
3.000 l Container
=
71,00 €
5.000 l Container
=
118,00 €
Für die nutzlose Anfuhr eines Grundstückes wegen zur Abfuhr zwar
angemeldeten, aber nicht bereit gestellten Containern aus Gründen, die der
Anschlusspflichtige zu vertreten hat, wird bei 770 l Containern eine Gebühr von
7,00 € und bei 1.100 l Containern eine Gebühr von 10,00 € je nutzloser Anfuhr
und Container erhoben.