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Seite 9

LANDKREIS VULKANEIFEL

6.

§ 26 Gebührensätze

§ 26 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der für Haushalte zugelassenen festen

Abfallbehälter beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls und bei 14-täglicher

Abfuhr des Bioabfalls je Haushalt im Sinne des § 5 Absatz 4 der Abfallsatzung bei

1-Personen-Haushalten

= 116,00 €

2-Personen-Haushalten

= 154,00 €

3-Personen-Haushalten

= 181,00 €

4-Personen-Haushalten

= 199,00 €

5- und mehr Personen-Haushalten = 223,00 €

Für die nach § 41Absatz 4 Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt

die Jahresgebühr bei

1-Personen-Haushalten

= 82,00 €

2-Personen-Haushalten

= 108,00 €

3-Personen-Haushalten

= 126,00 €

4-Personen-Haushalten

= 138,00 €

5- und mehr Personen-Haushalten = 159,00 €

Für die Veranlagung der Haushalte auf dem Grundstück wird die Zahl der

Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. September des

Vorjahres zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die sich

tatsächlich und nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten und zu

einem Haushalt gehören, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Auf

Antrag werden Haushaltsmitglieder, die sich nur an Wochenenden oder in den

Ferien auf dem Grundstück aufhalten, nicht mitgerechnet. Auf Antrag kann eine

Einzelperson von der Veranlagung als Ein-Personen-Haushalt befreit werden,

wenn mit einem anderen Haushalt auf dem gleichen Grundstück eine

Haushaltsgemeinschaft besteht und die Einzelperson von diesem Haushalt

d) Die Mindestgebühr für Direktanlieferungen

beträgt

5,00 €

e) Grünabfälle 2 m³ je Öffnungstag und

Privatanlieferern

kostenfrei

Über die bevorstehende Freimenge hinausgehende Mengen aus

Privathaushalten sowie bei Anlieferungen von gewerblichen Anlieferern

werden folgende Gebühren erhoben:

Baumstümpfe, Baumwurzeln

25,50 €/m³

Grünabfälle

24,00 €/Mg

6,00 €/lose m³

Für angelieferte Abfälle zur Verwertung (insbesondere Papier, Karton,

Kunststoffe, Altholz, Altreifen, Sperrabfall etc.) werden die jeweiligen

Kosten für die Containergestellung, den Weitertransport, der

Wiederverwertung sowie ein Gemeinkostenzuschlag berechnet. Die

Gebührensätze werden durch Aushang bekanntgegeben.

versorgt wird. Die Einzelperson wird bei der Veranlagung dem sie versorgenden

Haushalt hinzugerechnet.

(2) Die Jahresgebühr bei Inanspruchnahme von zusätzlichem Behältervolumen im

Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Abfallsatzung beträgt bei einem 240 l

Restabfallbehälter zusätzlich 68,00 € je Restabfallbehälter und bei einem 120 l

Bioabfallbehälter zusätzlich 63,00 € je Bioabfallbehälter.

(3) Die Entsorgung der sperrigen Abfälle, der Problemabfälle gemäß § 46 Absatz 1

Satz 1 der Abfallsatzung und der Garten- und Grünabfälle aus Haushaltungen sind

mit den Gebühren nach Absatz 1 abgegolten.

(4) Das Entgelt für die zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfall- und

Bioabfallsäcke im Sinne des § 40 Absatz 1 Ziffer 3 Abfallsatzung beträgt je

Restabfallsack 2,30 € und je Bioabfallsack 1,50 €. Es schließt die Gebühr für die

Entsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt.

In den Fällen des § 44 Absatz 4 der Abfallsatzung entfällt die Gebühr für den zum

einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfallsack.

(5) Der A.R.T. kann im Einzelfall mit Eigentümern bewohnter Grundstücke, deren

Haushalts- oder Personenzahl häufig wechseln, eine an der Durchschnittsbelegung

orientierte Pauschalgebühr auf der Grundlage von Absatz 1 vereinbaren.

(6) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der Abfälle, die nicht aus Haushalten

herrühren, beträgt bei monatlicher Abfuhr für einen 240-l-Restabfallbehälter und

einen Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung für beide Behälter 153,00 €.

Bei Eigenkompostierung auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme einer

Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 90,00 €.

(7) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Abfällen von gemischt genutzten

Grundstücken nach § 44 Absatz 2 der Abfallsatzung beträgt bei monatlicher

Abfuhr des Restabfalls in einem 240-l-Restabfallbehälter und bei 14-täglicher

Abfuhr des Bioabfalls in einem 120-l-Bioabfallbehälter 179,00 €. Bei

Eigenkompostierung auf gemischt genutzten Grundstücken ohne

Inanspruchnahme einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 114,00 €.

(8) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung im Umleercontainer

beträgt je Entleerung:

770 l Container

=

21,00 €

1.100 l Container

=

30,00 €

3.000 l Container

=

71,00 €

5.000 l Container

=

118,00 €

Für die nutzlose Anfuhr eines Grundstückes wegen zur Abfuhr zwar

angemeldeten, aber nicht bereit gestellten Containern aus Gründen, die der

Anschlusspflichtige zu vertreten hat, wird bei 770 l Containern eine Gebühr von

7,00 € und bei 1.100 l Containern eine Gebühr von 10,00 € je nutzloser Anfuhr

und Container erhoben.