

Seite 7
LANDKREIS VULKANEIFEL
ARTIKEL 1
Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:
1.
§ 8 Gebühren bei der Anlieferung zum Entsorgungs- und Verwertungszentrum
Mertesdorf (EVZ)
§ 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
(2)
Abfälle zur Ablagerung auf Deponien
Nr. 1
Böden und Sande oder andere mineralische
Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen
Eigenschaften
Nicht gefährliche Abfälle
25,60 €/Mg
38,40 €/lose m³*
Gefährliche Abfälle
43,10 €/Mg
64,72 €/lose m³*
Nr. 2
Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen
deponietechnischen Eigenschaften
Nicht gefährliche Abfälle
30,00 €/Mg
36,00 €/lose m³
Gefährliche Abfälle
51,10 €/Mg
61,43 €/lose m³*
Nr. 3
Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit
künstlichen Mineralfasern
Asbesthaltige Abfälle
119,60 €/Mg
167,44 lose m³*
Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten
(Künstliche Mineralfasern und/oder Asbest)
330,00 €/Mg
16,50 €/lose m³*
Nr. 4
Unbelasteter Erdaushub
Ohne chemische Verunreinigung,
nachgewiesen mittels Analyse
Anlieferungen EVZ Mertesdorf
3,00 €/m³
Ohne Analyse:
Anlieferungen EVZ Mertesdorf,
Kleinmengen aus privater Herkunft
Ausgeschlossene Anlieferungen:
Aus Straßenbankett
sowie Verdachtsfälle
6,00 €/m³
2.
§ 11 Grundgebühr für Abfallbehälter
§ 11 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter aus Haushalten gemäß § 7 Absatz 1 der
Abfallsatzung umfasst:
- die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und Vorhaltung der gesamten
Abfallentsorgungseinrichtung,
- die 12-malige Entleerung der Behälter für Restabfall und den Transport der
Abfälle sowie deren Verwertung oder Beseitigung,
- die Abfuhr und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß §§ 30
und 31 der Abfallsatzung,
- die Problemabfallentsorgung gemäß § 15 und § 32 der Abfallsatzung,
- die Abgabe und Verwertung von Grünschnitt gemäß § 33 Absatz 3 der
Abfallsatzung von bis zu 2 m³ pro Öffnungstag an einer Grünschnitt-
annahmestelle,
- die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Altpapier und den Transport
der Abfälle sowie deren Verwertung gemäß § 29 Absatz 2 der Abfallsatzung.
Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter als Nichthaushalten gemäß § 7 Absatz 2
der Abfallsatzung umfasst die Leistungen der Haushaltsentsorgung wie vor, mit
Ausnahme der Problemabfallentsorgung.
(2) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt bei Benutzung
eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe
und Karton (PPK):
80 l Abfallbehälter
= 86,40 €
120 l Abfallbehälter
= 108,00 €
240 l Abfallbehälter
= 175,20 €
1.100 l Abfallbehälter
= 850,80 €
In der Jahresgrundgebühr sind je Abfallbehälter für Restabfall 12 Entleerungen
und je Abfallbehälter für PPK vierwöchentliche Entleerungen enthalten. Diese
können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in
Anspruch genommen werden.
Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach §
2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung unabhängig von der
tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungshäufigkeit festgesetzt.
(3) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr
gelten auch in den Fällen des § 13 Absatz 6 der Abfallsatzung.
3.
§ 12 Leistungsgebühren
§ 12 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behälters für
Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der
Abfälle.
(2) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt jeweils für einen:
80 l Abfallbehälter
=
3,30 €
120 l Abfallbehälter
=
4,50 €