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Seite 7

LANDKREIS VULKANEIFEL

ARTIKEL 1

Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert:

1.

§ 8 Gebühren bei der Anlieferung zum Entsorgungs- und Verwertungszentrum

Mertesdorf (EVZ)

§ 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2)

Abfälle zur Ablagerung auf Deponien

Nr. 1

Böden und Sande oder andere mineralische

Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen

Eigenschaften

Nicht gefährliche Abfälle

25,60 €/Mg

38,40 €/lose m³*

Gefährliche Abfälle

43,10 €/Mg

64,72 €/lose m³*

Nr. 2

Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen

deponietechnischen Eigenschaften

Nicht gefährliche Abfälle

30,00 €/Mg

36,00 €/lose m³

Gefährliche Abfälle

51,10 €/Mg

61,43 €/lose m³*

Nr. 3

Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit

künstlichen Mineralfasern

Asbesthaltige Abfälle

119,60 €/Mg

167,44 lose m³*

Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten

(Künstliche Mineralfasern und/oder Asbest)

330,00 €/Mg

16,50 €/lose m³*

Nr. 4

Unbelasteter Erdaushub

Ohne chemische Verunreinigung,

nachgewiesen mittels Analyse

Anlieferungen EVZ Mertesdorf

3,00 €/m³

Ohne Analyse:

Anlieferungen EVZ Mertesdorf,

Kleinmengen aus privater Herkunft

Ausgeschlossene Anlieferungen:

Aus Straßenbankett

sowie Verdachtsfälle

6,00 €/m³

2.

§ 11 Grundgebühr für Abfallbehälter

§ 11 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter aus Haushalten gemäß § 7 Absatz 1 der

Abfallsatzung umfasst:

- die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und Vorhaltung der gesamten

Abfallentsorgungseinrichtung,

- die 12-malige Entleerung der Behälter für Restabfall und den Transport der

Abfälle sowie deren Verwertung oder Beseitigung,

- die Abfuhr und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß §§ 30

und 31 der Abfallsatzung,

- die Problemabfallentsorgung gemäß § 15 und § 32 der Abfallsatzung,

- die Abgabe und Verwertung von Grünschnitt gemäß § 33 Absatz 3 der

Abfallsatzung von bis zu 2 m³ pro Öffnungstag an einer Grünschnitt-

annahmestelle,

- die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Altpapier und den Transport

der Abfälle sowie deren Verwertung gemäß § 29 Absatz 2 der Abfallsatzung.

Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter als Nichthaushalten gemäß § 7 Absatz 2

der Abfallsatzung umfasst die Leistungen der Haushaltsentsorgung wie vor, mit

Ausnahme der Problemabfallentsorgung.

(2) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt bei Benutzung

eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe

und Karton (PPK):

80 l Abfallbehälter

= 86,40 €

120 l Abfallbehälter

= 108,00 €

240 l Abfallbehälter

= 175,20 €

1.100 l Abfallbehälter

= 850,80 €

In der Jahresgrundgebühr sind je Abfallbehälter für Restabfall 12 Entleerungen

und je Abfallbehälter für PPK vierwöchentliche Entleerungen enthalten. Diese

können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in

Anspruch genommen werden.

Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach §

2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung unabhängig von der

tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungshäufigkeit festgesetzt.

(3) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr

gelten auch in den Fällen des § 13 Absatz 6 der Abfallsatzung.

3.

§ 12 Leistungsgebühren

§ 12 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behälters für

Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der

Abfälle.

(2) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt jeweils für einen:

80 l Abfallbehälter

=

3,30 €

120 l Abfallbehälter

=

4,50 €