Vorsicht vor dem Riesenbärenklau

Von Juli bis September blüht die Herkulesstaude, auch Riesenbärenklau genannt. Aufgrund ihrer beachtlichen Größe und der großen, zur Blütezeit weißen Dolde ist sie auch noch im Winter schön anzusehen; doch hat es diese Schönheit in sich.

Seit Jahrzehnten breitet sich die Staude mit den weißen Doldenblüten weiter aus. Gute Bedingungen findet sie auf Brachflächen sowie an Uferrandstreifen, Überflutungsflächen und feuchteren Standorten. Eine Pflanze vermehrt sich mit bis zu zigtausend Samen, die bis zu zehn Jahre keimfähig sind. Die leichten und schwimmfähigen Samen verbreiten sich vorzugsweise entlang von Gewässern, Straßen und Gleisen. Ein Kontakt mit der Pflanze kann unter UV-Lichteinfluss (Sonnenlicht) zu Verbrennungen der Haut führen. Daher stellt die Pflanze besonders an öffentlichen Plätzen und Wegen ein Gesundheitsrisiko für den Menschen dar.

Um die Ausbreitung der Stauden konsequent zurückzudrängen ist es notwendig, auch die Bestände auf privatem Grund zu bekämpfen, da sie sich sonst von dort wieder ausbreiten können. Das Abschneiden der Blüten vor der Ausbreitung der Samen, evtl. sogar ein komplettes Abschneiden oder Ausgraben, trägt dazu bei. Die Rückstände sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist also die Mithilfe aller Bürgerinnen und Bürger gefragt; zudem wird an die Eigentümer und Nutzer von betroffenen Privatgrundstücken appelliert, sich der Beseitigung der Herkulesstauden mit aller Vorsicht, Schutzkleidung und mit Handschuhen anzunehmen. Eine gesetzliche Meldepflicht besteht nicht. Einzelne Pflanzen, insbesondere größere Bestände an öffentlichen Freiflächen (z. B. Park, Spielplatz, Straße, Radweg), sollten der Ordnungsbehörde der Kommune, Befall in Naturschutzgebieten der zuständigen Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Sollte in Naturschutzflächen eine Bekämpfung erforderlich werden, entscheiden Fachleute gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Biotopmanagements darüber. Ansonsten sind für die Durchführung des allgemeinen Gesundheitsschutzes und zur Gefahrenabwehr auf öffentlichen Flächen die Städte und Gemeinden, auf Privatgrundstücken die jeweiligen Eigentümer zuständig.