Am 20. August 2026 hat die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Direktion Landesarchäologie, Erdgeschichtliche Denkmalpflege und Außenstelle Trier (Denkmalfachbehörde), die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Mühlsteinabbaurevier an Scharteberg und Hinterweiler Köpfchen“ erlassen.
Damit sollen bedeutende Zeugnisse der prähistorischen und historischen Gewinnung von Reib- und Mühlsteinen sowie besondere geologische Erscheinungen dauerhaft erhalten und für die wissenschaftliche Erforschung gesichert werden.
Zeugnisse jahrhundertealter Mühlsteingewinnung
Sowohl am Scharteberg mit seinem Nebengipfel Hinterweiler Köpfchen als auch am Lavastrom „Auf Schardenberg“ sind umfangreiche Hinterlassenschaften der prähistorischen und historischen Gewinnung von Reib- und Mühlsteinen nachgewiesen, die nach dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz als Kulturdenkmäler bzw. als archäologische Bodendenkmäler anzusehen sind. Dazu gehören mehrere unterirdische Abbaustollen und zahlreiche Mühlsteinrohlinge, deren Entstehung vom ausgehenden Mittelalter bis in die Neuzeit reicht. Darüber hinaus wurden mittelalterliche Katapultkugeln sowie eisen- bis römerzeitliche Handmühlen und die zugehörigen Gewinnungsstellen nachgewiesen. Neben den kulturhistorischen Zeugnissen weist das Gebiet auch eine besondere erdgeschichtliche Bedeutung auf. Innerhalb des durch die Rechtsverordnung geschützten Bereichs befinden sich Lavaspalten mit Anschmelzerscheinungen, die bislang nur selten nachgewiesen und wissenschaftlich kaum erforscht sind. Die Funde am Hinterweiler Köpfchen sind der Kreisverwaltung Vulkaneifel in ihrem Ausmaß und in ihrer Qualität der Aussagekraft erst durch das Engagement eines ehrenamtlichen Mitarbeiters der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz bekannt geworden.
Schutz für künftige Generationen
Die Feststellung der Denkmaleigenschaft obliegt der zuständigen Denkmalfachbehörde, der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz. Kulturdenkmäler und archäologische Funde unterliegen bereits dann den gesetzlichen Schutzbestimmungen, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen beziehungsweise ein entsprechender Fund entdeckt wird. Die Ausweisung als Grabungsschutzgebiet dient daher insbesondere der Klarstellung der Schutzwürdigkeit sowie der dauerhaften Erhaltung und wissenschaftlichen Erforschung der im Gebiet vorhandenen kulturhistorischen und erdgeschichtlichen Besonderheiten. Nach der Rechtsverordnung soll das Grabungsschutzgebiet in seinem jetzigen Zustand erhalten bleiben. Die vorhandenen Befunde sollen damit für spätere Ausgrabungen und wissenschaftliche Untersuchungen gesichert werden und zugleich als historisches Anschauungsobjekt erhalten bleiben. Die Unterschutzstellung trägt damit dazu bei, ein außergewöhnliches Zeugnis der jahrhundertealten Mühl- und Reibsteingewinnung sowie die damit verbundenen geologischen Besonderheiten der Vulkaneifel für zukünftige Generationen zu bewahren.
Zwei Verfahren mit unterschiedlichen Schutzzwecken
Die Rechtsverordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde und die Entscheidung des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 14. Juli 2026 zur Zulässigkeit des Rohstoffabbaus am Scharteberg sind unabhängig voneinander zu betrachten. Beide Verfahren beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und verfolgen unterschiedliche Ziele. Während die Rechtsverordnung dem Schutz und der dauerhaften Sicherung der historischen Zeugnisse des Mühl- und Reibsteinabbaus am Scharteberg und seinem Nebengipfel dem Hinterweiler Köpfchen dient, befasst sich das bergrechtliche Verfahren mit der Zulässigkeit des Rohstoffabbaus.


