Naturschutz & Landschaftspflege

Der Naturschutz im Kreis Vulkaneifel bewahrt die biologische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit unserer Vulkanlandschaft. Dazu gehören im Interesse von Mensch und Natur Maßnahmen der Landschaftspflege, die Lebensräume erhalten, entwickeln oder wiederherstellen. Weil der Verlust natürlicher Lebensräume unmittelbare Folgen für unser Leben hat, stehen Wiederherstellung, langfristige Nutzbarkeit und ein sorgsamer Umgang mit Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren im Mittelpunkt.

Besonders geschützt sind Gebiete des europaweiten Netzes „Natura 2000“ (Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebiete) sowie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke und Naturdenkmäler. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Rechtsverordnungen. Unabhängig davon sind wertvolle Biotope und Lebensräume gesetzlich geschützt. Besonders hervorzuheben sind, neben Maaren und Mooren, artenreiche Grünlandflächen als prägende Landschaftselemente im Kreis Vulkaneifel.

Als Untere Naturschutzbehörde setzen wir diese Grundlagen im Alltag um: Wir schützen heimische Tier- und Pflanzenarten, planen und begleiten Biotopschutz und -pflege, beurteilen Eingriffe in Natur und Landschaft im Außenbereich nach der Eingriffsregelung und sichern erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dazu zählt insbesondere die Prüfung von Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche Anlagen. Wir beraten und begleiten Vorhaben bis zur erforderlichen Genehmigung.

Unterstützt werden wir bei unseren Aufgaben auch durch den Beirat für Naturschutz, der sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt.

Gemeinsam erhalten wir, was Unseren Kreis prägt - heute und für kommende Generationen.

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FAQs

  • Wann ist der Nestschutz zu beachten?

    Ganzjährig ist das Zerstören von Fortpflanzungs-/Ruhestätten besonders geschützter Arten verboten. Neben dem Schutz von Fledermäusen gilt hier für wildlebenden Vögeln zusätzlich ein besonderer Schutz während der Brut- und Aufzuchtzeit. Vor Arbeiten an Hecken/Gebäuden ist daher stets zu prüfen, ob Nester belegt sind oder Fledermäuse in Höhlen und Spalten vorkommen. Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), für einige Vogelarten ergänzend § 24 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG).

  • Wann darf ich Hecken schneiden?

    Zum Schutz von Brutvögeln ist es verboten vom 1. März bis 30. September radikale Schnitte vorzunehmen oder Gehölze auf den Stock setzen. Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt, solange keine Brutstätten gestört werden. Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 

  • Wie gehe ich mit Hornissen um?

    Hornissen sind besonders geschützt. Fangen, Töten oder das Zerstören/Umsetzen von Nestern ist verboten. Das entfernen, umsiedeln oder zerstören von Hornissennestern ist nur mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde und durch Fachkundige umsetzbar. Rechtsgrundlage ist hier § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Verbot gilt nicht für die asiatische Hornisse. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Welche Pflanzenmischungen für die Herstellung von artenreichem Grünland kann ich verwenden?

    Verwenden Sie Regiosaatgut entsprechend der Herkunftsregion UG7. Wichtig: Es dürfen keine gebietsfremden Saatgut-, bzw. Zuchtmischungen in die freie Landschaft gelingen. Rechtsgrundlage ist hier § 40 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Weitere Informationen zum Thema "Naturschutz in Rheinland-Pfalz" finden Sie auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und beim Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz.